Dabei ist das voraus­ sichtliche Einkommen nach der Straftat massgebend. Da keine Ent­ schädigung ausgerichtet wird, wenn das Einkommen das Dreifache des ELG-Grenzbetrages übersteigt (Art. 3 Abs. 2 OHV), ist zunächst diese Voraussetzung zu prüfen. Der Grenzwert berechnet sich ge­ mäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V. mit Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungs­ leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (bGS 832.31) im vorliegenden Fall wie folgt: Ehepaar Fr. 24'690.~ Erstes und zweites Kind Fr.