Die Opfereigenschaft des als Wachmann tätigen Beschwerdefüh­ rers war unstreitig gegeben, nachdem dieser bei der Berufsausübung niedergeschlagen wurde und die zugefügte Körperverletzung eine teilweise Erwerbsunfähigkeit und die Zusprache einer halben IV-Rente zur Folge hatte. Streitig waren die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 bis 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG; SR 312.5). Aus den Erwägungen: 5. Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Dabei ist das voraus­ sichtliche Einkommen nach der Straftat massgebend.