B. Gerichtsentscheide 2191 Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung ist deshalb zu bestätigen. VGer 17.2.1999 2191 O pferhilfe. Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz. Die Opfereigenschaft des als Wachmann tätigen Beschwerdefüh­ rers war unstreitig gegeben, nachdem dieser bei der Berufsausübung niedergeschlagen wurde und die zugefügte Körperverletzung eine teilweise Erwerbsunfähigkeit und die Zusprache einer halben IV-Rente zur Folge hatte. Streitig waren die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 bis 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG; SR 312.5). Aus den Erwägungen: 5. Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Dabei ist das voraus­ sichtliche Einkommen nach der Straftat massgebend. Da keine Ent­ schädigung ausgerichtet wird, wenn das Einkommen das Dreifache des ELG-Grenzbetrages übersteigt (Art. 3 Abs. 2 OHV), ist zunächst diese Voraussetzung zu prüfen. Der Grenzwert berechnet sich ge­ mäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V. mit Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungs­ leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (bGS 832.31) im vorliegenden Fall wie folgt: Ehepaar Fr. 24'690.~ Erstes und zweites Kind Fr. 17'260.— Drittes Kind Fr. 5753.— Einfacher Grenzbetrag Fr. 47703.- Der für die Entschädigung relevante dreifache ELG-Grenzbetrag beträgt demnach Fr. 143’109.--. Aufgrund der vorhandenen Akten ist offensichtlich, dass das massgebende ELG-Einkommen des Be­ schwerdeführers nach der Straftat unter diesem dreifachen Grenzbe- 91 B. Gerichtsentscheide 2191 trag liegt. Auf die genaue Berechnung des ELG-Einkommens kann verzichtet werden, bis feststeht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Falls sich herausstellen sollte, dass ein Schaden entstanden ist, wird der prozentuale Anspruch auf Entschädigung zu bestimmen sein. Um diesen zu beziffern, wird das Einkommen nach der Straftat ge­ mäss Art. 2 bis 4 ELG berechnet werden müssen (Art. 2 OHV). Falls dieses über dem einfachen ELG-Grenzbetrag liegen sollte, wird die Formel gemäss Art. 3 Abs. 3 OHV zur Anwendung gelangen (siehe Beispiele bei Gomm/Stein/Zehnter, Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 193-196; SJZ 91/1995, S. 55-57). Sollte eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sein, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, an den Kanton über (Art. 14 Abs. 2 OHG). 6. Umstritten sind Bestand und Höhe des Schadens. Die Bestim­ mung des Schadens gemäss Opferhilfegesetz richtet sich nach den Regeln des Privatrechtes (Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., Art. 13 N 5, speziell bei Körperschaden N 9). Das heisst, dass bei der vorliegen­ den Körperverletzung Art. 46 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der aus diesem Verdienstausfall bereits entstandene und in Zukunft zu erwartende Schaden ist zu beziffern (Oftinger/Stark, Schweiz. Haft­ pflichtrecht I, Zürich 1995, § 6 N 114 ff.). Der zu ermittelnde Schaden wird sich also aus zwei Elementen zusammensetzen: dem effektiven Schaden bis zum Verfügungsdatum (der Vorinstanz) und dem pro­ spektiv hypothetisch berechneten künftigen Schaden. Der Vorfall er­ eignete sich im Februar 1995. Die angefochtene Verfügung wurde im Juni 1998 erlassen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des bereits entstandenen Schadens zu Unrecht lediglich die Jahre 1995 und 1996 berücksichtigt. Bei der neu vorzunehmenden Schadensberechnung wird der liquide Schaden bis zum Erlass der neuen Verfügung zu be­ rücksichtigen sein. a) Der künftige, hypothetische Schaden besteht in der dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Dabei wird zwischen abstrakter und konkreter Berechnung unterschieden. Bei der abstrakten Berech­ nung erstellt der Arzt aufgrund des Funktionsausfalls bestimmter Glie­ der oder Organe eine medizinisch-theoretische Schätzung in Prozen­ 92 B. Gerichtsentscheide 2191 ten der vollen Erwerbsfähigkeit. Bei der konkreten Berechnung erlaubt zwar die medizinisch-theoretische Schätzung dem Richter bzw. der Haftpflichtversicherung, sich ein allgemeines Bild über die medizini­ schen Unfallfolgen zu machen. Massgebend für die Entschädigung ist aber nicht die medizinisch-theoretische Schätzung in Prozenten, son­ dern der tatsächliche Verdienstausfall. Nach einer jahrzehntealten Praxis des Bundesgerichts entspricht die konkrete Schadensberech­ nung dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff (Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 N 115/116,121; Roland Brehm, Kommentar zum schweize­ rischen Privatrecht, Obligationenrecht, Bern 1998, Art. 46, N. 56). Der Verdienstausfall berechnet sich aus der Gegenüberstellung des Ein­ kommens nach der Körperverletzung und dem hypothetischen Ein­ kommen, das der Beschwerdeführer ohne den Vorfall gehabt hätte. Ausgangspunkt dazu sind die Verhältnisse vor der Schädigung. Der künftige Schaden kann dann ermittelt werden, wenn die Heilung abge­ schlossen und der gesundheitliche Zustand des Verletzten stabil ge­ worden ist (Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 N 118). Der nach Eintritt der Stabilität festgestellte Verdienstausfall ist zu kapitalisieren, was zur Summe des künftigen Schadens führt. b) Die Berechnung des zukünftigen, hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers hat in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen und kann nicht allein aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1996 abgeleitet werden, in welchem er meinte, dass er künftig etwa Fr. 4'000.-- monatlich verdienen werde. Gemäss einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1998 hat sein Monatseinkommen im Jahre 1996 nur noch ca. Fr. 1'500.~ betragen. Für die Berechnung des hypothetischen Ein­ kommens Ist, wie oben dargelegt, eine medizinisch-theoretische Be­ urteilung vorzunehmen und die Frage zu beantworten, wie der Be­ schwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit eiwerblich wird nut­ zen können. Diese Abklärungen sind um so mehr gerechtfertigt, als es sich beim Beschwerdeführer um einen heute erst 28-jährigen Mann handelt. Der Beschwerdeführer war seit 1992 als Inhaber einer Bewa­ chungsfirma tätig und versteuerte im Jahre 1993 ein Erwerbseinkom­ men von Fr. 62'339.-- und 1994 ein solches von Fr. 64'503.--. Die Vorinstanz sowie die Invalidenversicherung gingen deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- aus. Das Anknüpfen an das vor 93 B. Gerichtsentscheide 2191 der Verletzung erzielte Einkommen ist nicht zu beanstanden. Hinge­ gen ist die Frage der zukünftigen Entwicklung dieses Einkommens zu stellen und zu beantworten (BGE 116 II 297), weil der Beschwerdefüh­ rer erst 28-jährig ist. Weiter wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 OR die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichti­ gen sein. Bei der Bestimmung des Schadens ist vom Nettoschaden auszugehen, also von demjenigen Schaden, der von anderweitigen Ersatzleistungen nicht gedeckt wird (wie z. B. Sozial- und Haftpflicht­ versicherungszahlungen; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 13 N 10). c) Bei der Schadensberechnung machte der Beschwerdeführer nebst dem Verdienstausfall einen Selbstbehalt für Heilungskosten von jährlich Fr. 1'000.-- geltend. Die Vorinstanz wird nach Vorliegen des Resultats der medizinischen Abklärungen zu prüfen haben, ob auch diese Position ausgewiesen und in den Schaden einzurechnen ist. d) Wenn die Vorinstanz den Schaden nach den dargestellten Re­ geln neu ermittelt haben wird, wird sie prüfen, ob eine allfällige Ent­ schädigung nach der Formel gemäss Art. 3 OHV zu berechnen ist. Nach Art. 13 Abs. 3 OHG i.V. mit Art. 4 OHV beträgt die Entschädi­ gung in jedem Falle höchstens Fr. lOO'OOO.--. 7. Der Beschwerdeführer hat des weitern beantragt, es sei ihm eine Genugtuung nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen, eventuell Fr. 40'000.--, nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1997, auszurichten. Um zu vermeiden, dass sich die Entscheide über die Entschädigung und die Genugtuung in zwei verschiedene Verfahren aufteilen, wird im jetzigen Zeitpunkt auf den Antrag betreffend die Genugtuung nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid wird vollständig, also inklusiv die Ge­ nugtuung von Fr. 3’500.-- aufgehoben, so dass die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid auch über die Höhe der Genugtuung nochmals zu entscheiden haben wird. VGer 24.3.1999 94