Ehepaar Fr. 24'690.~ Erstes und zweites Kind Fr. 17'260.— Drittes Kind Fr. 5753.— Einfacher Grenzbetrag Fr. 47703.- Der für die Entschädigung relevante dreifache ELG-Grenzbetrag beträgt demnach Fr. 143’109.--. Aufgrund der vorhandenen Akten ist offensichtlich, dass das massgebende ELG-Einkommen des Be­ schwerdeführers nach der Straftat unter diesem dreifachen Grenzbe- 91