Unter diesen Umständen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Unvollständig­ keit seiner Deklaration bei den Autokosten bewusst gewesen ist und dass er mithin eine zu niedrige Veranlagung zumindest in Kauf ge­ nommen hat. Dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Kant. Steuerverwaltung hin bereitwillig Auskunft erteilte, kann weder als Rücktritt noch als Selbstanzeige qualifiziert werden. Art. 118 StG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb handelt, und zwar bevor die Steuerbehörde davon Kenntnis hat; beides war beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben. Der vorinstanzliche