Dass die Wegentschädi­ gungen per Check bezahlt wurden und nicht über das Konto liefen, wie er an Schranken Vorbringen liess, vermag gegebenenfalls den Wider­ spruch zwischen deklariertem Aufwand und zugleich "vergessener" Deklaration auf der Einnahmeseite weder glaubhaft zu erklären noch gar zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Unvollständig­ keit seiner Deklaration bei den Autokosten bewusst gewesen ist und dass er mithin eine zu niedrige Veranlagung zumindest in Kauf ge­ nommen hat.