Der gewichtige Anteil am Umsatz spreche auch ge­ gen ein "Vergessen". Auch hätte schon eine überschlagsmässige Kontrolle zur Entdeckung des Deklarationsmangels führen können und müssen. Allfälligen Zweifeln über die Steuerpflicht der vereinnahmten Wegentschädigung stehe entgegen, dass im Fragebogen für Selb­ ständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung ausdrücklich nach Einnahmen für geleistete Arbeiten und Kundenzahlungen gefragt werde. Weil der Beschwerdeführer in Ziff. 8 des Fragebogens alle effektiv entstandenen Autounkosten aufgeführt und die Summe von den Erträgen abgezogen hat, kann ihm die Nichtdeklaration der Weg­ entschädigungen beim Umsatz in der Tat nicht einfach entgangen