Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemach­ ten Angaben fast undenkbar ist (ASA 63, 216). Die unterbliebene Deklaration der vereinnahmten Auto- bzw. Weg­ entschädigungen im Betrag von jährlich je rund Fr. 15'000.~ hält die Vorinstanz gemessen am übrigen erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 24'223.~ (1995) bzw. Fr. 31'954.- (1996) als derart gewichtig, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht irrtümlich annehmen konnte, die verrechneten Autokilometer seien im deklarierten Umsatz bereits enthalten. Der gewichtige Anteil am Umsatz spreche auch ge­ gen ein "Vergessen".