In subjektiver Hinsicht setzt die versuchte Steuerhinterziehung vorsätzliches Handeln voraus, d.h. der Pflichtige muss mit Wissen und Willen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht haben, wobei jedoch Eventualvorsatz genügt. Der Nachweis des Vorsatzes gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war.