Bleibt der Erfolg aus bzw. entdeckt die Steuerbehörde schon im Veranlagungsverfahren die nicht oder unrichtig deklarierten steuerba­ ren Tatbestände und wird die Selbstdeklaration entsprechend korri­ giert, so liegt eine nach Art. 112 StG strafbare versuchte Steuerhinter­ ziehung vor. Im gegebenen Fall wird dem Beschwerdeführer u.a. die versuchte Verheimlichung von vereinnahmten Wegentschädigungen zur Last gelegt. In der Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er die in Frage stehenden Einkommensbestandteile nicht deklariert habe und auch an Schranken blieb eine substantiierte Bestreitung des objektiven Tatbestandes aus.