staatsrechtliche Beschwerde offensteht. Weil das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren keine Ermessensprüfung erlaubt und mithin den konventionsrechtlichen Anforderungen an den Strafprozess nicht zu genügen vermag, ist das erkennende kantonale Gericht entgegen Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG, bGS 143.6), jedoch gestützt auf Art. 6 EMRK gehalten, diese Strafsache mit unbeschränkter Kognition zu überprüfen.