Im vorliegenden Verfahren hat das Ver­ waltungsgericht daher nicht nur die Tat- und Rechtsfragen, sondern neben der Schuldfrage insbesondere auch die Festsetzung des Straf­ masses uneingeschränkt zu überprüfen. Dies gilt unbesehen davon, dass dem Beschwerdeführer gegen das vorliegende Urteil einzig die 88 B. Gerichtsentscheide 2190