, Bd. II, N 12 zu § 54 u. N 28 zu § 54). Wird eine solche Strafsanktion von einem Verwaltungsgericht überprüft, so hat das Gericht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK entge­ gen allfälligen prozessualen Vorschriften auch die Ermessensbetäti­ gung nachzuprüfen (A Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, N 32 zu § 10 mit Hin­ weis auf BGE 115 1a 406 f.). Im vorliegenden Verfahren hat das Ver­ waltungsgericht daher nicht nur die Tat- und Rechtsfragen, sondern neben der Schuldfrage insbesondere auch die Festsetzung des Straf­ masses uneingeschränkt zu überprüfen.