6 EMRK zu vereinbaren sind. Mithin kann der ohnehin schon im Einspracheverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch einer Kostenauflage steht die Konvention demnach grundsätzlich nicht entgegen. Dass der Be­ schwerdeführer prozessbedürftig sei, wird weder behauptet noch dar­ getan, so dass einer allfälligen Kostenauflage auch von daher nichts im Wege steht.