Aus den Erwägungen: 2. Dass im Steuerstrafverfahren der Angeschuldigte zunächst nicht bloss Einsprache erklären, sondern eine formellen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichen muss, um Zugang zum Ge­ richt zu erlangen, stellt keine mit Art. 6 EMRK nicht zu vereinbarende Zugangsbeschränkung dar. Der vom Beschwerdeführer als Beleg erwähnte M.E. Villiger (Handbuch zur EMRK, Zürich 1993) stellt in N 427 f. ausdrücklich fest, dass Einschränkungen wie Formvorschrif­ ten, Fristen und Anforderungen an die Substantiierung mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren sind.