B. Gerichtsentscheide 2190 2190 Versuchte Steuerhinterziehung. Anforderungen an das Steuerstraf­ verfahren und Kognition des Verwaltungsgerichtes. Objektive und subjektive Tatbestandsvoraussetzungen. Aus den Erwägungen: 2. Dass im Steuerstrafverfahren der Angeschuldigte zunächst nicht bloss Einsprache erklären, sondern eine formellen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichen muss, um Zugang zum Ge­ richt zu erlangen, stellt keine mit Art. 6 EMRK nicht zu vereinbarende Zugangsbeschränkung dar. Der vom Beschwerdeführer als Beleg erwähnte M.E. Villiger (Handbuch zur EMRK, Zürich 1993) stellt in N 427 f. ausdrücklich fest, dass Einschränkungen wie Formvorschrif­ ten, Fristen und Anforderungen an die Substantiierung mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren sind. Mithin kann der ohnehin schon im Einspracheverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch einer Kostenauflage steht die Konvention demnach grundsätzlich nicht entgegen. Dass der Be­ schwerdeführer prozessbedürftig sei, wird weder behauptet noch dar­ getan, so dass einer allfälligen Kostenauflage auch von daher nichts im Wege steht. Hingegen entspricht es gefestigter Lehre und Rechtsprechung, die streitige Hinterziehungsbusse konventionsrechtlich als strafrechtliche Anklage zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer die diesbe­ züglichen Verfahrensgarantien der EMRK zur Verfügung stehen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Aufl., Bd. II, N 12 zu § 54 u. N 28 zu § 54). Wird eine solche Strafsanktion von einem Verwaltungsgericht überprüft, so hat das Gericht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK entge­ gen allfälligen prozessualen Vorschriften auch die Ermessensbetäti­ gung nachzuprüfen (A Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, N 32 zu § 10 mit Hin­ weis auf BGE 115 1a 406 f.). Im vorliegenden Verfahren hat das Ver­ waltungsgericht daher nicht nur die Tat- und Rechtsfragen, sondern neben der Schuldfrage insbesondere auch die Festsetzung des Straf­ masses uneingeschränkt zu überprüfen. Dies gilt unbesehen davon, dass dem Beschwerdeführer gegen das vorliegende Urteil einzig die 88 B. Gerichtsentscheide 2190 staatsrechtliche Beschwerde offensteht. Weil das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren keine Ermessensprüfung erlaubt und mithin den konventionsrechtlichen Anforderungen an den Strafprozess nicht zu genügen vermag, ist das erkennende kantonale Gericht entgegen Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG, bGS 143.6), jedoch gestützt auf Art. 6 EMRK gehalten, diese Strafsache mit unbeschränkter Kognition zu überprüfen. 3. Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn den Steuerbehörden steuerbare Tatbestände (Einkommen, Vermögen, Umsätze usw.) verheimlicht werden und diese Verheimlichung zur Folge hat, dass gemäss der definitiven rechtskräftigen Veranlagung zu wenig Steuern entrichtet werden (HöhnAValdburger; a.a.O., N 9 zu § 55). Bleibt der Erfolg aus bzw. entdeckt die Steuerbehörde schon im Veranlagungsverfahren die nicht oder unrichtig deklarierten steuerba­ ren Tatbestände und wird die Selbstdeklaration entsprechend korri­ giert, so liegt eine nach Art. 112 StG strafbare versuchte Steuerhinter­ ziehung vor. Im gegebenen Fall wird dem Beschwerdeführer u.a. die versuchte Verheimlichung von vereinnahmten Wegentschädigungen zur Last gelegt. In der Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er die in Frage stehenden Einkommensbestandteile nicht deklariert habe und auch an Schranken blieb eine substantiierte Bestreitung des objektiven Tatbestandes aus. Da die Akten belegen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verfahrenspflicht unvoll­ ständig bzw. nicht korrekt deklarierte, ist der objektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung als erfüllt zu beurteilen. In subjektiver Hinsicht setzt die versuchte Steuerhinterziehung vorsätzliches Handeln voraus, d.h. der Pflichtige muss mit Wissen und Willen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht haben, wobei jedoch Eventualvorsatz genügt. Der Nachweis des Vorsatzes gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen wer­ den, dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täu­ schung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranla­ gung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hat. Diese Vermu­ tung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer 89 B. Gerichtsentscheide 2190 Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemach­ ten Angaben fast undenkbar ist (ASA 63, 216). Die unterbliebene Deklaration der vereinnahmten Auto- bzw. Weg­ entschädigungen im Betrag von jährlich je rund Fr. 15'000.~ hält die Vorinstanz gemessen am übrigen erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 24'223.~ (1995) bzw. Fr. 31'954.- (1996) als derart gewichtig, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht irrtümlich annehmen konnte, die verrechneten Autokilometer seien im deklarierten Umsatz bereits enthalten. Der gewichtige Anteil am Umsatz spreche auch ge­ gen ein "Vergessen". Auch hätte schon eine überschlagsmässige Kontrolle zur Entdeckung des Deklarationsmangels führen können und müssen. Allfälligen Zweifeln über die Steuerpflicht der vereinnahmten Wegentschädigung stehe entgegen, dass im Fragebogen für Selb­ ständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung ausdrücklich nach Einnahmen für geleistete Arbeiten und Kundenzahlungen gefragt werde. Weil der Beschwerdeführer in Ziff. 8 des Fragebogens alle effektiv entstandenen Autounkosten aufgeführt und die Summe von den Erträgen abgezogen hat, kann ihm die Nichtdeklaration der Weg­ entschädigungen beim Umsatz in der Tat nicht einfach entgangen sein. Er kann gegebenenfalls auch nicht glaubhaft einzig bei diesem Ertrag Zweifel an der Steuerbarkeit hegen, wenn er zugleich ohne weiteres deren Abzugsberechtigung bejaht. Dass die Wegentschädi­ gungen per Check bezahlt wurden und nicht über das Konto liefen, wie er an Schranken Vorbringen liess, vermag gegebenenfalls den Wider­ spruch zwischen deklariertem Aufwand und zugleich "vergessener" Deklaration auf der Einnahmeseite weder glaubhaft zu erklären noch gar zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Unvollständig­ keit seiner Deklaration bei den Autokosten bewusst gewesen ist und dass er mithin eine zu niedrige Veranlagung zumindest in Kauf ge­ nommen hat. Dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Kant. Steuerverwaltung hin bereitwillig Auskunft erteilte, kann weder als Rücktritt noch als Selbstanzeige qualifiziert werden. Art. 118 StG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb handelt, und zwar bevor die Steuerbehörde davon Kenntnis hat; beides war beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben. Der vorinstanzliche 90 B. Gerichtsentscheide 2191 Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung ist deshalb zu bestätigen. VGer 17.2.1999 2191 O pferhilfe. Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz. Die Opfereigenschaft des als Wachmann tätigen Beschwerdefüh­ rers war unstreitig gegeben, nachdem dieser bei der Berufsausübung niedergeschlagen wurde und die zugefügte Körperverletzung eine teilweise Erwerbsunfähigkeit und die Zusprache einer halben IV-Rente zur Folge hatte. Streitig waren die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 bis 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG; SR 312.5). Aus den Erwägungen: 5. Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Dabei ist das voraus­ sichtliche Einkommen nach der Straftat massgebend. Da keine Ent­ schädigung ausgerichtet wird, wenn das Einkommen das Dreifache des ELG-Grenzbetrages übersteigt (Art. 3 Abs. 2 OHV), ist zunächst diese Voraussetzung zu prüfen. Der Grenzwert berechnet sich ge­ mäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V. mit Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungs­ leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (bGS 832.31) im vorliegenden Fall wie folgt: Ehepaar Fr. 24'690.~ Erstes und zweites Kind Fr. 17'260.— Drittes Kind Fr. 5753.— Einfacher Grenzbetrag Fr. 47703.- Der für die Entschädigung relevante dreifache ELG-Grenzbetrag beträgt demnach Fr. 143’109.--. Aufgrund der vorhandenen Akten ist offensichtlich, dass das massgebende ELG-Einkommen des Be­ schwerdeführers nach der Straftat unter diesem dreifachen Grenzbe- 91