Die in Art. 7 B W 3 getroffene Regelung bezweckt zunächst eine gleichmässige Versicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern dadurch, dass sie grundsätzlich sowohl in der 2. wie auch in der Säule 3a gleich behandelt werden. Sodann wird eine Überversicherung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern dadurch vermieden, dass eine volle Versicherung unter Gewährung des vollen Prämienabzuges in beiden Säulen, also in der 2. und in der Säule 3a ausgeschlossen ist. Wer in der 2. Säule versichert ist, hat in der Säule 3a nur Anspruch auf den reduzierten Beitragsabzug (StE B 27.1 Nr. 21 mit Hinweisen).