kommen abziehen: a) jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetra­ ges nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören oder b) jährlich bis 20 Prozent des Einkom­ mens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören. Die in Art. 7 B W 3 getroffene Regelung bezweckt zunächst eine gleichmässige Versicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern dadurch, dass sie grundsätzlich sowohl in der 2. wie auch in der Säule 3a gleich behandelt werden.