dass die Vorsorgeeinrichtung vom Versicherten in den Jahren 1993/94 und 1995/96 pro Jahr jeweils den Beitrag von Fr. 1'004.-- als Einrich­ tung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) erhalten habe. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig bei einer anerkannten Vor­ sorgeeinrichtung der 2. Säule versichert ist, die ihrerseits nach Art. 80 BVG steuerbefreit ist. 2. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsbe­ rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (B W 3; SR 831.461.3) können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Ein­