B. Gerichtsentscheide 2189 Privatvermögens auch zu Recht nicht zum Abzug zugelassen (Art. 10 Abs. 2 StV). Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 20.10.1999 2189 Steuerabzüge fü r Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen. Der freiwillig bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule Ver­ sicherte hat in der Säule 3a nur Anspruch auf den reduzierten Bei­ tragsabzug. 1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) können sich Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, nach diesem Gesetz freiwillig ver­ sichern lassen. Freiwillig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Selbständigerwerbende frei entscheiden kann, ob er der Versiche­ rung beitreten will oder nicht. Hat er sich aber zum Beitritt entschlos­ sen, gelten für ihn die Bestimmungen der obligatorischen Versiche­ rung analog (Brühwiler in SBVR, Rz. 52). Selbständigerwerbende kön­ nen sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeit­ nehmer versichern lassen (Art. 44 Abs. 1 BVG). Die Steuerbehörden haben sich an die vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl zu halten (ASA 60, 325). Das Kassenreglement einer anerkannten Pensionskasse bot dem freiwillig Versicherten Versicherungsmöglichkeiten in verschiedenem Umfang. Der Beschwerdeführer Hess sich bei dieser Pensionskasse einzig für die Risiken Tod und Invalidität versichern. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine solche Versicherung hätte er auch bei jeder Lebens-Versicherungsgesellschaft abschliessen können, ist grund­ sätzlich berechtigt. Weil der Beschwerdeführer sich jedoch freiwillig entschloss, der gleichen Vorsorgeeinrichtung wie seine Arbeitnehmer beizutreten, gelten für ihn die Bestimmungen der obligatorischen Ver­ sicherung analog. In der Bescheinigung über die Vorsorgebeiträge, die vom Versicherten der Steuererklärung beizulegen ist, wird bezeugt, 86 B. Gerichtsentscheide 2189 dass die Vorsorgeeinrichtung vom Versicherten in den Jahren 1993/94 und 1995/96 pro Jahr jeweils den Beitrag von Fr. 1'004.-- als Einrich­ tung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) erhalten habe. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig bei einer anerkannten Vor­ sorgeeinrichtung der 2. Säule versichert ist, die ihrerseits nach Art. 80 BVG steuerbefreit ist. 2. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsbe­ rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (B W 3; SR 831.461.3) können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Ein­ kommen abziehen: a) jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetra­ ges nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören oder b) jährlich bis 20 Prozent des Einkom­ mens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören. Die in Art. 7 B W 3 getroffene Regelung bezweckt zunächst eine gleichmässige Versicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern dadurch, dass sie grundsätzlich sowohl in der 2. wie auch in der Säule 3a gleich behandelt werden. Sodann wird eine Überversicherung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern dadurch vermieden, dass eine volle Versicherung unter Gewährung des vollen Prämienabzuges in beiden Säulen, also in der 2. und in der Säule 3a ausgeschlossen ist. Wer in der 2. Säule versichert ist, hat in der Säule 3a nur Anspruch auf den reduzierten Beitragsabzug (StE B 27.1 Nr. 21 mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer in der 2. Säule versichert ist, wurde ihm für die Säule 3a zu Recht nur der kleine Abzug der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen gewährt. VGer 20.1.1999 87