Ein bloss mittelbares Dienen ist jedoch nach der erwähnten Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als genügend zu beurteilen, um so mehr, als der Vermögenswert der selbständigen Erwerbstätig­ keit auch diesfalls ganz oder überwiegend dienen muss (Art. 8 Abs. 6 StV). Bezieht man das Erwerbsmotiv unter diesem Aspekt in eine Gesamtwürdigung mit ein, so kann der streitigen Beteiligung aus der Perspektive des selbständigen Anwaltes auch diesfalls keine überwiegend geschäftliche Funktion zuerkannt werden.