Vorab aus Gründen der Haftungsbeschränkung bestehe in manchen Fällen der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes das Bedürfnis, diese über eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit abzu­ wickeln. Es komme hinzu, dass der Name der Gesellschaft aus den Namen der Büropartner gebildet wurde und dass die Gesellschaft ihren Sitz am Sitz des Advokaturbüros habe. Daraus lasse sich ablei­ ten, dass die separate Gesellschaft im Sinne von Art. 8 Abs. 6 StV der selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen dienlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden.