Nach der Rechtsprechung zum aufgehobenen BdBSt war auch noch das Er­ werbsmotiv ein Zuweisungskriterium. Da der Wortlaut des nun gelten­ den kantonalen Rechts auf den Begriff "dienen" abstellt, hat dieser Aspekt an Bedeutung verloren und massgeblich ist nun vorab die ak­ tuelle Funktion eines Wirtschaftsgutes. Dabei kann ein Vermögenswert dem Geschäft unmittelbar oder mittelbar dienen, wobei ein bloss mit­ telbares Dienen nach einer weiterhin anwendbaren Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als genügend zu beurteilen ist (vgl. dazu Höhn/Waldburger, a.a.O., N 43 zu § 38 mit Hinweisen; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuer­ recht, 6. Aufl., S. 50 ff.).