Die Beschwerdeführerin ver­ kennt, dass sie seit Jahren als Inhaberin einer eigenen Einzelfirma aufgetreten ist und auch einzig mit Bezug auf diese Firma Geschäfts­ vermögen begründen konnte. Nachdem das Darlehen seit jeher nicht für die Zwecke ihrer Einzelfirma gewährt wurde, muss sie sich auf der jahrelangen Verwendung für private Zwecke behaften lassen. Eine erst bei Verlust allenfalls erklärte Umteilung ins Geschäftsvermögen vermag an der massgebenden Funktion dieses Vermögensobjektes nichts mehr zu ändern. Dass die Darlehensforderung in der Buchhal­ tung aufgeführt wurde, ändert für sich allein auch nichts, zumal der private Charakter der Darlehensgewährung nicht zuletzt durch die