sondern aus privaten Gründen, um dem Ehemann beizustehen. Die Darlehensforderung bestand somit während Jahren nicht für die ge­ schäftlichen Zwecke der Ehefrau als Inhaberin einer Einzelfirma, son­ dern wurde dem Ehemann aus privaten Gründen zinslos und ohne Sicherheiten zur Verfügung gestellt. Dass der Ehemann das Darlehen für die geschäftlichen Zwecke seiner Einzelfirma verwendet hat, ver­ mag nun jedoch auf seiten der Ehefrau nichts am privaten Charakter der Darlehensgewährung zu ändern. Die Beschwerdeführerin ver­ kennt, dass sie seit Jahren als Inhaberin einer eigenen Einzelfirma aufgetreten ist und auch einzig mit Bezug auf diese Firma Geschäfts­ vermögen begründen konnte.