Hätte die Beschwerdeführerin die Darlehensforderung tatsächlich für den geschäftlichen Bereich als Betriebsreserve halten wollen, hätte sie zweifellos auf einer Verzinsung und Sicherstellung bestanden und die Zinsen auch laufend eingetrieben, zumal Zinsen im kaufmännischen Verkehr selbst dann geschuldet sind, wenn sie nicht verabredet wur­ den (Art. 313 Abs. 2 OR). Dass die Beschwerdeführerin das Darlehen trotz des beim Ehemann erkennbar schlechten Geschäftsganges noch laufend aufstockte und somit in der Tat ein gefährliches Klumpenrisiko schuf, zeigt mit aller Deutlichkeit, dass das Darlehen nicht aus einer betrieblichen Notwendigkeit des Coiffeursalons heraus gewährt wurde,