Ferner ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin weder Sicherheiten einräumen noch über all die Jahre Zinsen bezahlen Hess. Hätte die Beschwerdeführerin die Darlehensforderung tatsächlich für den geschäftlichen Bereich als Betriebsreserve halten wollen, hätte sie zweifellos auf einer Verzinsung und Sicherstellung bestanden und die Zinsen auch laufend eingetrieben, zumal Zinsen im kaufmännischen Verkehr selbst dann geschuldet sind, wenn sie nicht verabredet wur­ den (Art. 313 Abs. 2 OR).