78 B. Gerichtsentscheide 2187 Quittungen für die Aushändigung der namhaften Darlehenssumme vorlegen konnte, deutet auf eine Gewährung des Darlehens aus pri­ vaten Gründen hin. Die beiden Vertragsschliessenden standen sich vorab als Eheleute und nicht als Inhaber je einer Einzelfirma gegen­ über. Ferner ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin weder Sicherheiten einräumen noch über all die Jahre Zinsen bezahlen Hess.