Die Beschwerdeführerin betreibt seit langem ein Coiffeurgeschäft. Der Zweck dieses bis heute als Einzelfirma geführten Coiffeurgeschäftes war es weder 1986 (erste Darlehensgewährung) noch 1992 (Zeitpunkt des Verlustes), Darlehen an Dritte zu gewähren. Hätte die Gewährung von Darlehen zum Geschäftszweck gehört, wären solche in der Tat auch an andere Dritte in substantieller Höhe gewährt worden. Bei ei­ nem geschäftsmässig begründeten Darlehen hätte es die Beschwer­ deführerin auch kaum unterlassen, wenigstens die Rückzahlungsver­ pflichtung als wesentlicher Vertragsbestandteil schriftlich festzuhalten. Dass die Beschwerdeführerin weder einen schriftlichen Vertrag noch