Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine einmal eindeutig vor­ genommene Zuteilung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen bestehen bleibt, bis der Steuerpflichtige klar zu erkennen gibt, dass er die Zweckbestimmung ändern will (Höhn, a.a.O., N 18 zu § 15). Zunächst ist festzustellen, dass eine Darlehensforderung je nach den konkreten Umständen der Darlehensgewährung ein Alternativgut darstellt und sowohl dem Geschäfts- als auch dem Privatvermögen angehören kann. Die Vorinstanz hat eine Reihe von Indizien ange­ führt, welche für eine Zugehörigkeit zum Privatvermögen sprechen: Die Beschwerdeführerin betreibt seit langem ein Coiffeurgeschäft.