8 Abs. 6 i.V.m. Art. 48 StV) nach der Wertzerle­ gungsmethode entsprechend dem Verhältnis von geschäftlicher und privater Nutzung in einen geschäftlichen und privaten Teil zu zerlegen, d.h. teilweise dem Geschäfts- und teilweise dem Privatvermögen zu­ zuteilen (heute: einheitliche Zuteilung nach der Präponderanzmethode). Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine einmal eindeutig vor­ genommene Zuteilung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen bestehen bleibt, bis der Steuerpflichtige klar zu erkennen gibt, dass er die Zweckbestimmung ändern will (Höhn, a.a.O., N 18 zu § 15).