Die aktuelle Zweckbestimmung eines Vermögensobjektes muss im Ein­ zelfall aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden, wobei als Indizien etwa die buchmässige Behandlung, die Mittelherkunft, die bisherige steuerrechtliche Behandlung, das Erwerbsmotiv sowie die Verwendung des laufenden Ertrages herangezogen werden (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 5. Aufl., S. 51). Ge­ mischt genutzte Wirtschaftsgüter sind nach der bis Ende 1994 gelten­ den Fassung von Art. 8 der kantonalen Steuerverordnung (StV, bGS 621.111; vgl. Art. 8 Abs. 6 i.V.m.