tatsächlich dient (Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, Bern 1993, N 15 zu § 15 mit Hinweisen). Weil das Erwerbsmotiv mit der Zeit von der aktu­ ellen Zweckbestimmung abweichen kann, muss in solchen Fällen der aktuellen Zweckbestimmung der Vorrang eingeräumt werden. Die aktuelle Zweckbestimmung eines Vermögensobjektes muss im Ein­ zelfall aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden, wobei als Indizien etwa die buchmässige Behandlung, die Mittelherkunft, die bisherige steuerrechtliche Behandlung, das Erwerbsmotiv sowie die Verwendung des laufenden Ertrages herangezogen werden (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.