Von daher ist entscheidend, ob eine verlustig gegangene Darlehensforderung im fraglichen Zeitpunkt dem Ge­ schäfts- oder dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Als Geschäftsvermögen gilt nach der bis Ende 1994 und damit für die Steuerperiode 1993/94 bzw. für den Verlustabzug massgebenden Rechtslage und Rechtsprechung im allgemeinen ein Wirtschaftsgut, wenn es für Geschäftszwecke erworben worden ist und dem Geschäft 77 B. Gerichtsentscheide 2187