B. Gerichtsentscheide 2187 einzige Liegenschaft für einen marktgemässen Mietwert nicht heran­ gezogen werden kann und ferner, dass die Vergleichsobjekte grund­ sätzlich vom Steuerpflichtigen anzubieten sind. Gemäss Einsprache vom 25. September 1998 haben die Steuerpflichtigen ausdrücklich nur "ein ähnliches Objekt" erwähnt und dessen Nennung "auf Wunsch" in Aussicht gestellt. Weil ein Vergleichsobjekt nicht genügt und die Nen­ nung einer Mehrzahl geeigneter Objekte dem Steuerpflichtigen obliegt, durfte die Vorinstanz im Ergebnis davon ausgehen, die Voraussetzung für die Vergleichsmethode sei nicht gegeben. Da die Beschwerdefüh­ rer auch beschwerdeweise keinerlei konkrete Vergleichsobjekte an­ geführt haben, kann ein Abstellen auf die Vergleichsmethode nicht in Frage kommen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. VGer 17.11.1999 2187 Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender. Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen in bezug auf Darlehensforderung. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird aufgrund der Veränderungen des Geschäftsvermögens ermittelt (Art. 20 StG). Das Privatvermögen ist zumindest für die Einkommensermittlung nicht massgebend. Von den auf dem Geschäftsvermögen erzielten Ein­ künften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden insbesondere die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die nachgewiesenen Geschäftsverluste abgerechnet (Art. 21 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StG). Von daher ist entscheidend, ob eine verlustig gegangene Darlehensforderung im fraglichen Zeitpunkt dem Ge­ schäfts- oder dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Als Geschäftsvermögen gilt nach der bis Ende 1994 und damit für die Steuerperiode 1993/94 bzw. für den Verlustabzug massgebenden Rechtslage und Rechtsprechung im allgemeinen ein Wirtschaftsgut, wenn es für Geschäftszwecke erworben worden ist und dem Geschäft 77 B. Gerichtsentscheide 2187 tatsächlich dient (Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, Bern 1993, N 15 zu § 15 mit Hinweisen). Weil das Erwerbsmotiv mit der Zeit von der aktu­ ellen Zweckbestimmung abweichen kann, muss in solchen Fällen der aktuellen Zweckbestimmung der Vorrang eingeräumt werden. Die aktuelle Zweckbestimmung eines Vermögensobjektes muss im Ein­ zelfall aufgrund einer Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden, wobei als Indizien etwa die buch- mässige Behandlung, die Mittelherkunft, die bisherige steuerrechtliche Behandlung, das Erwerbsmotiv sowie die Verwendung des laufenden Ertrages herangezogen werden (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 5. Aufl., S. 51). Ge­ mischt genutzte Wirtschaftsgüter sind nach der bis Ende 1994 gelten­ den Fassung von Art. 8 der kantonalen Steuerverordnung (StV, bGS 621.111; vgl. Art. 8 Abs. 6 i.V.m. Art. 48 StV) nach der Wertzerle­ gungsmethode entsprechend dem Verhältnis von geschäftlicher und privater Nutzung in einen geschäftlichen und privaten Teil zu zerlegen, d.h. teilweise dem Geschäfts- und teilweise dem Privatvermögen zu­ zuteilen (heute: einheitliche Zuteilung nach der Präponderanzmetho- de). Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine einmal eindeutig vor­ genommene Zuteilung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen bestehen bleibt, bis der Steuerpflichtige klar zu erkennen gibt, dass er die Zweckbestimmung ändern will (Höhn, a.a.O., N 18 zu § 15). Zunächst ist festzustellen, dass eine Darlehensforderung je nach den konkreten Umständen der Darlehensgewährung ein Alternativgut darstellt und sowohl dem Geschäfts- als auch dem Privatvermögen angehören kann. Die Vorinstanz hat eine Reihe von Indizien ange­ führt, welche für eine Zugehörigkeit zum Privatvermögen sprechen: Die Beschwerdeführerin betreibt seit langem ein Coiffeurgeschäft. Der Zweck dieses bis heute als Einzelfirma geführten Coiffeurgeschäftes war es weder 1986 (erste Darlehensgewährung) noch 1992 (Zeitpunkt des Verlustes), Darlehen an Dritte zu gewähren. Hätte die Gewährung von Darlehen zum Geschäftszweck gehört, wären solche in der Tat auch an andere Dritte in substantieller Höhe gewährt worden. Bei ei­ nem geschäftsmässig begründeten Darlehen hätte es die Beschwer­ deführerin auch kaum unterlassen, wenigstens die Rückzahlungsver­ pflichtung als wesentlicher Vertragsbestandteil schriftlich festzuhalten. Dass die Beschwerdeführerin weder einen schriftlichen Vertrag noch 78 B. Gerichtsentscheide 2187 Quittungen für die Aushändigung der namhaften Darlehenssumme vorlegen konnte, deutet auf eine Gewährung des Darlehens aus pri­ vaten Gründen hin. Die beiden Vertragsschliessenden standen sich vorab als Eheleute und nicht als Inhaber je einer Einzelfirma gegen­ über. Ferner ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin weder Sicherheiten einräumen noch über all die Jahre Zinsen bezahlen Hess. Hätte die Beschwerdeführerin die Darlehensforderung tatsächlich für den geschäftlichen Bereich als Betriebsreserve halten wollen, hätte sie zweifellos auf einer Verzinsung und Sicherstellung bestanden und die Zinsen auch laufend eingetrieben, zumal Zinsen im kaufmännischen Verkehr selbst dann geschuldet sind, wenn sie nicht verabredet wur­ den (Art. 313 Abs. 2 OR). Dass die Beschwerdeführerin das Darlehen trotz des beim Ehemann erkennbar schlechten Geschäftsganges noch laufend aufstockte und somit in der Tat ein gefährliches Klumpenrisiko schuf, zeigt mit aller Deutlichkeit, dass das Darlehen nicht aus einer betrieblichen Notwendigkeit des Coiffeursalons heraus gewährt wurde, sondern aus privaten Gründen, um dem Ehemann beizustehen. Die Darlehensforderung bestand somit während Jahren nicht für die ge­ schäftlichen Zwecke der Ehefrau als Inhaberin einer Einzelfirma, son­ dern wurde dem Ehemann aus privaten Gründen zinslos und ohne Sicherheiten zur Verfügung gestellt. Dass der Ehemann das Darlehen für die geschäftlichen Zwecke seiner Einzelfirma verwendet hat, ver­ mag nun jedoch auf seiten der Ehefrau nichts am privaten Charakter der Darlehensgewährung zu ändern. Die Beschwerdeführerin ver­ kennt, dass sie seit Jahren als Inhaberin einer eigenen Einzelfirma aufgetreten ist und auch einzig mit Bezug auf diese Firma Geschäfts­ vermögen begründen konnte. Nachdem das Darlehen seit jeher nicht für die Zwecke ihrer Einzelfirma gewährt wurde, muss sie sich auf der jahrelangen Verwendung für private Zwecke behaften lassen. Eine erst bei Verlust allenfalls erklärte Umteilung ins Geschäftsvermögen vermag an der massgebenden Funktion dieses Vermögensobjektes nichts mehr zu ändern. Dass die Darlehensforderung in der Buchhal­ tung aufgeführt wurde, ändert für sich allein auch nichts, zumal der private Charakter der Darlehensgewährung nicht zuletzt durch die Buchhaltung dokumentiert wird. Die Behauptung, die Beschwerdefüh­ rerin habe mit ihrer Mutter auch keinen Darlehensvertrag abgeschlos­ sen (weil unter Verwandten nicht üblich), ist im übrigen aktenwidrig (in 79 B. Gerichtsentscheide 2188 act. 7.1/4 liegt ein Duplikat dieses Vertrages). Der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Ehemann ist unter diesen Umstän­ den erst recht ein Indiz für den privaten Charakter des Darlehens. Sodann ist für die steuerliche Behandlung als privater Kapitalverlust nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Güter­ trennung zu einer derart weitreichenden Unterstützung ihres Eheman­ nes verpflichtet war oder nicht. Es genügt die Feststellung, dass die dem Ehemann gewährte Unterstützung jedenfalls privater Natur war und nicht der Einzelfirma der Beschwerdeführerin gedient hat. Weil dies aufgrund der genannten Indizien insgesamt feststeht, ist die Be­ schwerde abzuweisen. VGer 17.1.1999 2188 Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender. Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen in bezug auf Beteiligung. 1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf­ grund der Veränderungen des Geschäftsvermögens ermittelt; das Privatvermögen ist zumindest für die Einkommensermittlung nicht massgebend. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen insbesondere auch Kapitalgewinne aus Veräusserung, Ver­ wertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen so­ wie aus der Übertragung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen (Art. 20 Abs. 2 StG). Kapitalgewinne auf Privatvermögen bleiben steu­ erfrei. Anderseits kann Werteinbussen von Wirtschaftsgütern nur dann durch Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen Rechnung getragen werden, wenn diese dem Geschäftsvermögen zugehören (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, N 35 zu 38). Die Abzüge nach Art. 21 StG sind daher nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens zulässig (Art. 10 Abs. 2 StV). Nach Kantons- und Bundesrecht gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 8 Abs. 6 der kantonalen Steuerverord­ 80