bestehende Wohnhaus wurde somit zu Recht nicht als Betriebsleiter­ wohnung qualifiziert. b) Der Mietwert für das selbstgenutzte Wohnhaus wurde in der Schatzung von 1993 auf jährlich Fr. 26'400.-- beziffert. Angesichts der Höhe dieses Mietwertes wurde damit offenkundig nicht der Mietwert gemäss Pachtzinsverordnung, sondern der auf dem freien Woh­ nungsmarkt erzielbare Mietwert geschätzt. Nach Ziff. 2 Abs. 3 der landw. Mietwert-Richtlinie ist somit für den Eigenmietwert des Wohn­ hauses auf diese Mietwertschätzung abzustellen. Nach Art. 80 Abs. 4 StG sind rechtskräftige Grundstückschätzungen für die Steu­ erorgane und die Steuerpflichtigen verbindlich.