drei Jahren (Art. 11 Abs. 1 FAV). Gemäss Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 14. Mai 1985 sollte damit jenen Gemeinden, deren Einwohner höhere Lasten auf sich zu nehmen bereit sind, ermöglicht werden, sich durch solche Beiträge zu entlasten. "Hingegen wird kein Finanzausgleich gewährt, wenn eine Gemeinde selbst einen unter­ durchschnittlichen Steuerfuss festlegt und nichts zur Besserung ihrer Situation beiträgt. Es soll die Eigenverantwortung gefördert werden. Vorteile können nur durch hohe Eigenleistungen erreicht werden" (a.a.O., S. 4). a)