Weil die Beschwerdeführerin das Einschreiben am 12. Oktober 1998 und somit mehr als 20 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist in Empfang nahm, hätte dazu auch hinrei­ chend Zeit bestanden. Unter diesen Umständen vermag das nicht in allen Teilen korrekte Verhalten der Post nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben die Klärung und Feststellung des Fristenlaufes möglich und auch zumutbar war. Daher bleibt es dabei, dass sie sich die fiktive Zustellung per 5. Oktober 1998 anrechnen lassen muss.