10 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGerG, bGS 143.6) sind Beschwerden innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche mangels einer kantonalen Vorschrift auch für die vorliegende Zustellung massgebend ist, gilt eine eingeschriebene Sendung an einen Postfachinhaber nach Ablauf von sieben Tagen seit der Einlage der Abholungseinladung in das Postfach als zugestellt, wenn der Postfachinhaber die Sendung nicht vorher abgeholt hat (vgl. AR GVP 6/1994, Nr. 2137 und BGE 115 la 15, gestützt auf Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967, PW , SR 783.01).