Unseres Erachtens muss der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Strafklage der Beurteilung des Richters Vorbehalten bleiben, da die regelmässig komplexe Inter­ essenlage aufgrund der konkreten Umstände in einer umfassenden Gesamtwürdigung beurteilt werden muss. Eine Aufsichtsinstanz, die sich auf eine W illkürprüfung zu beschränken hat, kann dies naturgemäss nicht. Für sie muss daher ganz besonders gelten: "im Zweifels­ falle für die Anklage". Mit ihrem Entscheid hat die Justizdirektion die Frage der Unab­ hängigkeit der Strafverfolgungsorgane und der Gewaltentrennung, die nach bisheriger Praxis geklärt schien, neu gestellt.