schaft liegen. Genau dazu ist aber dem Entscheid der Justizdirektion nichts zu entnehmen. Es werden zwar Ausführungen darüber ge­ macht, dass der erhobene Strafantrag als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Der entscheidende Punkt aber, inwiefern der Staatsan­ walt in W illkür verfiel, wenn er keinen Rechtsmissbrauch annahm und Anklage erhob, ist nicht beantwortet. Unseres Erachtens muss der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Strafklage der Beurteilung des Richters Vorbehalten bleiben, da die regelmässig komplexe Inter­ essenlage aufgrund der konkreten Umstände in einer umfassenden Gesamtwürdigung beurteilt werden muss.