Dies würde es, so meint man, nahelegen, eine besonders sorgfäl­ tige Abwägung vorzunehmen, wenn auf dem Aufsichtsweg eine An­ klage kassiert werden soll. Die Begründung hiefür kann mit Blick auf die möglichen Anwendungsgebiete der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 233 StGB ja nur in einem willkürlichen Vorgehen der Staatsanwalt­ 154 B. Gerichtsentscheide 3332