1980, Komm. Bern, zu Art. 9 StPO). Im Landsgemein­ deedikt schliesslich wurde die Streitfrage nicht beleuchtet (Amtsblatt 22.3.1978). Dass gegen eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft kein Rekurs an die Justizdirektion möglich ist, entspricht gefestigter Praxis. Gegen eine ungerechtfertigte Anklage besteht gerichtlicher Rechts­ schutz. Das schliesst den Rekurs nach Art. 204 StPO aus, wie das auch die Justizdirektion in einem Entscheid vom 19.1.1989 erkannt hat {Bänziger/Stolz/Kobler, Komm. N. 7 zu Art. 204 StPO). Dies würde es, so meint man, nahelegen, eine besonders sorgfäl­ tige Abwägung vorzunehmen, wenn auf dem Aufsichtsweg eine An­ klage kassiert werden soll.