Das Anliegen fand in der Expertenkommission, in welcher das Problem bereits früher zur Diskussion gestellt worden war (Prot ExpK 21.10.1976, S. 6) kein Gehör. Diese beliess die Aufsicht bei der Ju­ stizdirektion m it der Begründung, der gesamte Beamtenstab unter­ stehe der Exekutive, und es sei die Ausnahme, wenn der Staatsanwalt dem Gericht unterstehe (Prot ExpK 19.8.1977. S. 52). Der Volksdis­ kussionsbeitrag wurde in der Folge weder im Antrag der Justizdirek­ tion an den Regierungsrat noch in jenem des Regierungsrates an den Kantonsrat erwähnt. Im Kantonsrat blieb die geäusserte Kritik an der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Lösung ohne Erfolg (vgl. Bänziger/Stolz Ausg. 1980, Komm.