n diesem Zusammenhang ist zunächst einmal daran zu erinnern, dass bei der Schaffung der Strafprozessordnung die Frage der Auf­ sicht über die Staatsanwaltschaft kontrovers war. In der Volksdiskus­ sion wurde aus dem Anwaltsstand die Forderung erhoben, diese Auf­ sicht müsse zwecks Wahrung der Unabhängigkeit der Staatsanwalt­ schaft durch eine gerichtliche Instanz, eine Anklagekammer, ausgeübt werden. Das Anliegen fand in der Expertenkommission, in welcher das Problem bereits früher zur Diskussion gestellt worden war (Prot ExpK 21.10.1976, S. 6) kein Gehör.