Indem N.G. am 20. Januar 1995 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhob, hat er - bezogen auf den oben erwähnten Hintergrund - ein Verhalten an den Tag gelegt, das als rechtsm iss­ bräuchlich zu betrachten ist. Dazu kommt, dass er auch nach dem 20. Januar 1995 verschiedenen Personen Schreiben mit wohl ehrverlet­ zendem Inhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer zukommen liess... Muss ein gestellter Strafantrag als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden..., mangelt es an einer Prozessvoraussetzung. Dies führt nach Art. 153 Abs. 2 Ziff.