Dies namentlich deshalb, weil der Rechtsmissbrauch in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung keinen Schutz erfährt (vgl. Zum Rechtsmissbrauchsverbot im Strafprozessrecht etwa BGE 115 IV 171; 120 IV 150). Indem N.G. am 20. Januar 1995 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhob, hat er - bezogen auf den oben erwähnten Hintergrund - ein Verhalten an den Tag gelegt, das als rechtsm iss­ bräuchlich zu betrachten ist.