Unzweifelhaft liess N.G. namentlich in den Jahren 1992 bis 1994 einem grösseren Personenkreis Schreiben, ja teilweise ganze Doku­ mentationen zukommen, die ehrverletzende Äusserungen gegenüber ...dem Beschwerdeführer im besonderen enthielten... Aus dem Um­ stand, dass jemand, der in der Ehre verletzt sein könnte, selber keinen Strafantrag stellt, kann nicht abgeleitet werden, dass ein von der Ge­ genseite zu einem späteren Zeitpunkt erhobener Strafantrag nicht unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs geprüft werden kann. Dies namentlich deshalb, weil der Rechtsmissbrauch in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung keinen Schutz erfährt (vgl.