dies setzt voraus, dass der Antragsteller selber durch grobes rechtsmissbräuchliches Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat (vgl. Etwa BGE 105 IV 230). Dabei muss der Rechtsmissbrauch - als Prozessvoraussetzung - nicht immer sofort erkennbar sein. Die Frage des Rechtsmissbrauchs kann sich auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens stellen. Unzweifelhaft liess N.G. namentlich in den Jahren 1992 bis 1994 einem grösseren Personenkreis Schreiben, ja teilweise ganze Doku­ mentationen zukommen, die ehrverletzende Äusserungen gegenüber ...dem Beschwerdeführer im besonderen enthielten...