152 B. Gerichtsentscheide 3331 2. Soweit ersichtlich, wurde im bisherigen Verfahren zwar die Frage des Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB geprüft - und dieser mangels Verurteilung als nicht erbracht angesehen nicht aber diejenige der Missbräuchlichkeit des Strafantrages. Ein Strafan­ trag darf dann als unbeachtlich erklärt werden, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist; dies setzt voraus, dass der Antragsteller selber durch grobes rechtsmissbräuchliches Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat (vgl. Etwa BGE 105 IV 230).